Satzung Tourismusverein Berchtesgaden e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tourismusverein Berchtesgaden e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berchtesgaden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein „Tourismusverein Berchtesgaden e. V.“ verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Vorrangiger Zweck des Vereins ist die nachhaltige Förderung des Tourismus in Berchtesgaden.
Zur Erfüllung dieses Zwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
• Bildung eines regionalen touristischen Netzwerkes für die Region „Berchtesgaden“
• Überregionale Interessenvertretung und Kooperation mit den bereits im Landkreis bestehenden touristischen Organisationen und den hiesigen Wirtschafts- und Sozialpartnern
• Erhalt und Ausbau der touristischen Infrastruktur
• Zielgruppen- und Angebotsausweitung unter besonderer Beachtung der Schaffung naturverträglicher und regionaltypischer Angebote mit Alleinstellungsmerkmalen
• Entwicklung und Pflege der Kulturlandschaft als Tourismus- und Erholungsregion unter Bewahrung und Förderung der naturräumlichen Besonderheiten im Sinne einer nachhaltigen Regionalentwicklung
  • Unterstützung und Förderung der Heimatverbundenheit in der Gemeinde der Region, der Traditions- und Brauchtumspflege und der Denkmalpflege
  • Öffentlichkeitsarbeit, Imagepflege, Marketing und Organisation der touristischen
    Internet-Präsenz in der Region für die Mitglieder
  • Erarbeitung und regelmäßige Fortschreibung eines Tourismuskonzeptes für die
    Region
  • Information und Beratung der Vereinsmitglieder auch unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung
  • Fördermittelmanagement, Gewinnung von Fördermitteln für touristische Projekte in der Region in Zusammenarbeit mit den Kommunen
  • Förderung des Ehrenamtes in touristischen Aufgabenbereichen

3. Die Mitgliederversammlung kann die Befugnis, weitere Aufgabenfelder im Sinne von § 2 Nr. 2 festzulegen, auf den Vorstand übertragen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3
Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres und jede juristische Person sowie sonstige Vereinigungen können Mitglieder des Vereins werden. Juristische Personen üben ihre Rechte als Mitglieder durch die von ihnen ordnungsgemäß berufenen Vertreter/innen aus. Sofern hierfür gesetzliche Regelungen bestehen, sind diese maßgebend.
2. Der Beitritt muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs, die mit Gründen zu versehen ist, ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides der schriftliche Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag entscheidet.
3. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die Zweck und Aufgaben des Vereins unterstützen wollen.
4. Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Mitgliedschaftsbestätigung.
5. Es besteht für jedes Vereinsmitglied die Selbstverpflichtung, neue Mitglieder zu werben, um den Erhalt der Vereinigung weiterhin zu gewährleisten.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
1.1 durch freiwilligen Austritt,
1.2 durch Streichung von der Mitgliederliste,
1.3 durch Ausschluss aus dem Verein,
1.4 bei natürlichen Personen mit dem Tode des Mitglieds,
1.5 bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig. Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seiner Beitragspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt und seinen Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr schuldig bleibt.
4 Mitglieder, die dem Vereinszweck schaden, können vom Vorstand durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem begründet mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschlussbeschluss. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5
Finanzielle Mittel, Mitgliedsbeiträge und Stimmrechte
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel sollen durch Beiträge der Mitglieder, öffentliche Mittel, sowie durch Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Stiftungen und Spenden aufgebracht werden.
2. Von den Mitgliedern werden Mitgliederbeiträge nach besonderem Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben. Der volle Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts im Geschäftsjahr innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Vorstandsentscheidung über die Vereinsaufnahme, und in den Folgejahren jeweils in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres fällig.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbetrag auf Grundlage der Beitragsordnung erhoben. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr in einer Beitragsordnung festgesetzt.
4. Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmebeiträge können für die unterschiedlichen Personengruppen, natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen unterschiedlich hoch festgesetzt werden.
5. Die Mitglieder sind aufgerufen, die Vereinsziele über die Mitgliedsbeiträge hinaus auch durch eine aktive Mitarbeit im Verein, insbesondere durch Beratungsleistungen sowie Arbeits- und Hilfeleistungen, zu unterstützen.
6. Sämtliche Beratungsgegenstände in der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich vom Vorstand mit einer Beschlussempfehlung, die der Mitgliederversammlung vorzustellen ist, vorzubereiten. Für das Stimmrecht der Mitglieder in der Mitgliederversammlung gilt, dass ein Mitglied grundsätzlich eine Stimme hat. Die daraufhin folgende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dann verbindlich. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder übertragen werden.

§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.1 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung, Entlastung des Vorstandes
1.2 Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
1.3 die nach dieser Satzung durchzuführenden Besetzungen von Vereinsorganen und Wahlen einschließlich der Benennung der persönlichen Vertreterinnen / Vertreter der Vorstandsmitglieder,
1.5 Festlegung der kurz-, mittel- und langfristigen Handlungsprogramme,
1.6 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweck
1.7 Auflösung des Vereins nach § 13
1.8 die sich aus dieser Satzung ergebenden weiteren Aufgaben.

2. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einzuberufen, und zwar unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Mitteilung der Tagesordnung. In besonders begründeten Eilfällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit durch Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied die Stimmenanteile entsprechend §5 Nr. 6. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Änderung der Satzung, mit Ausnahme der Entscheidung über den Sitz des Vereins, sowie zur Änderung des Vereinszwecks, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmanteile erforderlich. Die Entscheidung über den Sitz des Vereins ist mit einfacher Stimmenmehrheitmöglich, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Wahlen werden grundsätzlich schriftlich vorgenommen. Sie können auch durch Zuruf oder Stimmzeichen durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch erfolgt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig.Wird eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt.
5. Die / Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies beantragen. Für die Einberufung gilt Nr. 3 entsprechend.
6. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 stimmberechtigten Personen. Die Mitgliederversammlung beruft auf Empfehlung des Vorstandes weitere Mitglieder mit beratender Funktion in den Vorstand. Für jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied ist ein/e persönliche/r Vertreter/in zu benennen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der / dem Vorsitzenden, ein stellvertretenden Vorsitzenden, Kassier/in und Schriftführer/in und bis zu 4 Beisitzer dem erweiterten Vorstand angehören.
2. Die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden – nicht aber deren persönliche
Vertreter/innen im Vorstand, bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Der
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Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden allein vertreten. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter/innen nur im Verhinderungsfall vertretungsberechtigt.
3 Die/der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie/er bleibt im Amt bis zur Neuwahl und dem Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers. Wiederwahl ist zulässig.
4 Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf zwei Jahre gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Scheidet die/der Vorsitzende während ihrer / seiner Amtszeit aus, so hat die Mitgliederversammlung alsbald eine Nachfolgerin / einen Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, soll der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
7. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/vom Vorsitzenden oder einer / einem Stellvertreter/in einberufen und von ihr/ihm geleitet. Sie/Er beruft unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Auf schriftlichen und begründeten Antrag von zwei Mitgliedern ist der Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung durch die Vereinsvorsitzende/den Vereinsvorsitzenden einzuberufen. Die Ladungsfrist für Vorstandssitzungen kann in Eilfällen auf drei Tage gekürzt werden; in der Einladung ist auf die Verkürzung der Ladungsfrist hinzuweisen. Das Sitzungsprotokoll ist von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der/des Vorsitzenden. Anwesende Beisitzer haben kein Stimmrecht. Beschlüsse können auf schriftlichem Wege eingeholt werden, wenn alle Mitglieder an der Abstimmungmitwirken.
8. Der/dem Vorsitzenden obliegt unter Beteiligung der anderen Vorstandsmitglieder die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
8.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellungen der Tagesordnungen,
8.2 Einberufung der Mitgliederversammlung,
8.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere auch die Ausführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten, wobei Beschlüsse, die finanzielle Aufwendungen erforderlich machen, nur erfolgen dürfen, wenn ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen ,
8.4 Erstellung eines Jahresberichtes,
8.5 Abschluss und Kündigung von Verträgen, insbesondere auch von Arbeits-, Kauf- und Pachtverträgen,
8.6 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
8.7. Der Vorstand ist ermächtigt, die aus den laufenden Geschäften unabweisbaren Ausgaben auch Vorstand ist ermächtigt, die aus den laufenden Geschäften unabweisbaren Ausgaben auch schon vor Feststellung des Haushaltsplanes zu tätigen.

§ 9
Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben oder Bereiche Arbeitsausschüsse einsetzen. Diese haben, wenn nichts anderes bestimmt wird, das Recht, sich durch weitere fachkundige Personen zu ergänzen, die dem Verein nicht als Mitglied angehören müssen. Die Tätigkeit von Arbeitsausschüssen endet mit der Erfüllung ihrer Aufgabe.

§ 10
Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren

§ 12
Wirtschaftliche Betätigung des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder sowie aus Zuschüssen, Zuwendungen und Spenden. Alle Einnahmen müssen entsprechend der Vereinssatzung verwendet werden.

§ 13
Auflösung und Aufhebung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens neun Zehnteln der Stimmenanteile der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die/der Vorsitzende Liquidator. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder des Wegfalls des Vereinszweckes des Vereins wird das verbleibende Vermögen den vorhandenen Mitgliedern zu gleichen Teilen ausbezahlt.

§ 14
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.06.2016 in Berchtesgaden beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berchtesgaden, 01.06.2016
Tourismusverein Berchtesgaden e.V.“
Werner Sliwa
(Vereinsvorsitzender)